Liebe kann so schön sein. Speziell das Werben um die Angebetete bringt dabei so manchen zu romantischen Höchstleistungen, wie man sie aus Szenen in Filmen wie „Romeo und Julia“, „Titanic“ „Twilight“ oder „E-Mail für Dich“ kennt. Wie immer gibt es aber auch beim „Balzen“ goldene Regeln, die man beachten sollte, um nicht über das Ziel hinauszuschießen. Zwei wichtige Regeln sind:
Die Protagonisten der vorgenannten Filme haben beide Regeln beherzigt und sind am Ende dafür belohnt worden. Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes, den wir im Folgenden Romeo nennen, hat diese Regeln nicht beachtet und wird wahrscheinlich am Ende ohne Frau und auch ohne Job sein.
Dabei befolgte Romeo die erste Regel nicht, weil es ihm eine Kollegin angetan hatte und er auch am Arbeitsplatz um sie warb. Er trennte berufliches und privates nicht. Die zweite Regel befolgte er nicht, weil er massiv um Julia warb. Auch nach Beschwerden ließ er nicht von ihr ab, obwohl auch sein Arbeitgeber ihm mitgeteilt hatte, dass Julia sich von ihm belästigt fühle und weder dienstlich noch privat Kontakt mit ihm wünsche. Da er den Wunsch von Julia (und auch seines Arbeitgebers) nicht respektierte und aus dem tapferen Romeo ein waschechter „Stalker“ wurde, der diverse E-Mails an Julia verschickte, Julia im Büro anrief und sich auch in ihr Privatleben einmischte, kündigte sein Arbeitgeber ihm fristlos. Romeo verliert also nicht nur Julia, sondern auch möglicherweise auch seinen Job.
Zum Leidwesen von Romeo waren auch die Richter des Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht von seinem Verhalten angetan und entschieden am 19. April 2012 (2 AZR 258/11), dass bei einem schwerwiegenden Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Nebenpflicht, die Privatsphäre und den deutlichen Wunsch einer Arbeitskollegin zu respektieren und private Kontaktaufnahmen mit ihr zu unterlassen, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sein kann. Ob diese Voraussetzungen bei Romeo wirklich vorliegen, muss zwar noch das vorbefasste Gericht, das Landesarbeitsgericht (LAG), entscheiden. Nach der bisherigen Darstellung dürften daran aber am Kündigungsgrund keine Zweifel bestehen. Retten kann Romeo wahrscheinlich nur noch der Umstand, dass er nicht abgemahnt worden ist. Das BAG gab dem LAG aber auf zu prüfen, ob wegen der Hinweise des Arbeitsgebers in diesem Fall eine Abmahnung entbehrlich war.
Die Entscheidung des BAG wird Flirts am Arbeitsplatz nicht verhindern, und soll dies auch gar nicht. Flirtende, werbende und balzende Arbeitnehmer sollten sich aber bewusst sein, dass es Grenzen gibt, vor allem wenn die Angebetete ein solches Verhalten nicht wünscht.
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