Streit mit einem Gesellschafter – Letztes Mittel: Die Einziehung von Geschäftsanteilen

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Streit mit einem Gesellschafter – Letztes Mittel: Die Einziehung von Geschäftsanteilen

Kommt man mit seinem Mitgesellschafter nicht klar und gibt der Mitgesellschafter dazu Anlass, kann man die Gesellschaftsanteile, unter strengen Voraussetzungen, mit Beschluss aller Gesellschafter einziehen. Erhebt der betroffene Gesellschafter dagegen Klage, stellte sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Rechte des betroffenen Gesellschafters als eingezogen gelten. Diese Frage  hat der BGH am 24. Januar 2012 (Az.: II ZR 109/11) entschieden. Danach gilt Folgendes:

„Wenn ein Einziehungsbeschluss weder nichtig ist noch für nichtig erklärt wird, wird die Einziehung mit der Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter und nicht erst mit der Leistung der Abfindung wirksam.“

Mit Zustellung des Beschlusses ist der unliebsame Mitgesellschafter also raus aus der Gesellschaft. Wichtiger, wie wir finden, ist aber der zweite Leitsatz der BGH-Entscheidung:

„Die Gesellschafter, die den Einziehungsbeschluss gefasst haben, haften dem ausgeschiedenen Gesellschafter anteilig, wenn sie nicht dafür sorgen, dass die Abfindung aus dem ungebundenen Vermögen der Gesellschaft geleistet werden kann, oder sie die Gesellschaft nicht auflösen.“

Bevor man also als Gesellschafter einen Einziehungsbeschluss fasst, sollte man dafür Sorge tragen, dass die Gesellschaft über ausreichend Vermögen verfügt, den auszuschließenden Gesellschafter  abzufinden. Denn ansonsten haftet man als Gesellschafter für die Abfindung, und zwar mit dem Privatvermögen.

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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