Softwarelizenzen in der Insolvenz-Neuer Gesetzesentwurf

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Softwarelizenzen in der Insolvenz-Neuer Gesetzesentwurf

Es kommt wieder Bewegung in die seit langem geplante Änderung des Insolvenzrechts. Mit dem neuen Gesetzesentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) zur Änderung des Insolvenzrechts soll der Umgang mit Softwarelizenzen in der Insolvenz des Lizenzgebers endlich verbessert und die Rechte des Lizenznehmers gestärkt werden. Denn nach der aktuellen Fassung der Insolvenzordnung (InsO) läuft es meist darauf hinaus, dass der Insolvenzverwalter des Lizenzgebers sein Wahlrecht nach § 103 InsO ausübt und die weitere Erfüllung des Lizenzvertrags ablehnt. Dadurch verliert der Lizenznehmer die Nutzungsmöglichkeit der Software. Er hat keinen Anspruch auf Vertragserfüllung mehr. Zwar kann man diese Konsequenzen bereits bei Abschluss des Lizenzvertrags mit einem Escrow-Agreement, also Vereinbarungen über die Hinterlegung des Quellcodes der Software bei einer neutralen Stelle, oder Treuhand- und Nießbrauch-Vereinbarungen zur Absicherung der Nutzungsrechte an einer Software verhindern. Solche Vereinbarungen sind aber äußerst kompliziert. Zudem hilft dies nur denjenigen, die eine solche Vereinbarung in den Lizenzvertrag aufgenommen haben.

Die die Rechte des Lizenznehmers bei Insolvenz des Lizenzgebers sollen dadurch gestärkt werden, dass der Lizenznehmer einen Anspruch auf Abschluss eines neuen Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen erhält, wenn der Insolvenzverwalter des Lizenzgebers die Erfüllung des bestehenden Lizenzvertrages nach § 103 InsO ablehnt. Bis zum Abschluss eines neuen Lizenzvertrages soll der Lizenznehmer außerdem das lizensierte Recht nach dem bisherigen Lizenzvertrag weiter nutzen dürfen. Dafür wird wir ein neuer § 108 a InsO eingefügt.

Es bleibt zu hoffen, dass dieser Entwurf möglichst bald umgesetzt wird. Denn sollte der § 108 a wie vom BMJ geplant in die InsO übernommen werden, stärkt dies tatsächlich die Rechte der Lizenznehmer in der Insolvenz des Lizenzgebers und macht die o.g. komplizierten Vereinbarungen überflüssig.

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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