Facebook, Amazon & Co. sind im Internet omnipräsent und zählen oft zu den Marktführern in ihren Bereichen. Dass es gerade diese Firmen aber nicht immer so ganz genau mit dem Datenschutz nehmen, zeigt auch die Entscheidung des Landgerichts Berlin („LG“) vom 06.03.2012 (Az. 16 O 551/10). Das LG hat entschieden, dass der sog. „Friendfinder“ Facebook-Nutzer rechtswidrig dazu verleite, Namen und E-Mail-Adressen von Freunden zu importieren, die selbst nicht bei Facebook seien. Diese erhalten daraufhin eine Facebook-Einladung, ohne vorher eine nach BDSG erforderliche Einwilligung erteilt zu haben. Das LG hielt auch die Facebook-Einwilligung für unzulässig, mit der die Nutzer von Facebook der Datenverarbeitung zu Werbezwecken zustimmen. Dass LG entschied, dass Facebook sicherstellen müsse, dass Mitglieder über Änderungen der Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen rechtzeitig informiert würden.
Weiterhin verbot das LG Facebook, sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein umfassendes weltweites und kostenloses Nutzungsrecht an Inhalten einräumen zu lassen, die Facebook-Nutzer in ihr Profil einstellen. Nach Ansicht des LG sind die Mitglieder Urheber ihrer selbst komponierten Musiktitel oder eigenen Bilder, so dass Facebook diese Werke nur nach Zustimmung der Nutzer verwenden dürfe.
Gerade diese letzte Passage dürfte für Überraschung bei den Facebook-Nutzern hervorrufen, speziell bei den kommerziellen Nutzern von Facebook. Denn den meisten Nutzern wird nicht bewusst sein, dass sie Facebook ein so umfassendes Nutzungsrecht eingeräumt haben.
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