Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof („VGH“) hat am 16. Januar 2012 (Az: 7 ZB 11.1569) über einen Antrag auf Annullierung der Taufe eines Kindes entschieden. Der Antragsteller machte geltend, die Mutter seines Kindes habe das Kind gegen seinen Wissen taufen lassen. Er begehrte, die Taufe rückgängig zu machen. Der VGH wies den Antrag ab.
Dabei wäre es sicher interessant gewesen zu erfahren, wie eine obsiegende Entscheidung umgesetzt worden wäre. Denn der Antrag war ja nicht unzulässig. Die Streichung des Eintrags im Taufregister wäre noch einfach zu bewerkstelligen gewesen. Wie aber wäre es, wenn das alleine für die „Enttaufung“ nicht ausgereicht hätte? Wie würde das Urteil in diesem Fall vollstreckt werden? Erfolgt die Enttaufung dann durch eine spezielle Zeremonie? Muss das Kind dafür in der Kirche erscheinen und wird es, wenn der Pfarrer oder der Pastor sich weigert, die Enttaufung vorzunehmen, von einem Gerichtsvollzieher etwa einer „rituellen Waschung“ unterzogen, um die (weltliche) Entscheidung umzusetzen? Und wenn ja, würde diese weltliche Handlung im Bereich des Glaubens überhaupt wirksam sein? Wären Pastor oder Pfarrer zur Mitwirkung verpflichtbar bis hin zu Zwangsmitteln?
All diese und weitere Fragen bleiben leider unbeantwortet, weil es nach dem Willen des VGH bei der Taufe bleibt.
[…] die Enttaufung, […]
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