Der Beschluss des Landgerichts Hamburg („LG“) vom 03.01.2012 (Aktenzeichen: 312 O 715/11) ist ein alltäglicher Beschluss in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren, mit dem der Antragsgegnerin folgender anonymer BLOG-Eintrag untersagt wurde:
„Die A. ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so A. und mit dem neuen Produkt Recht & Heim ist die A. unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentesten Versicherungen, die ich kenne“.
Sieht man genauer hin, entdeckt man, dass die Lobeshymne von der A. Versicherung selbst stammt. Das mit dem Beitrag verfolgte Ziel dürfte die A.-Versicherung verfehlt haben. Eigenlob stinkt bekanntlich und ist zudem peinlich.
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