Das Finanzgericht Münster („FG“) bleibt standhaft und hält die Steuerpflicht von Erstattungszinsen weiter für rechtswidrig und sieht sich durch den BFH bestärkt. Im Newsletter 3/2012 des FG heißt es dazu:
„Der Bundesfinanzhof (Beschluss vom 22. Dezember 2011, VIII B 190/11) hat die Zweifel des 2. Senats des Finanzgerichts Münster an der Verfassungsmäßigkeit der durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG rückwirkend angeordneten Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 233a AO bestätigt. Die Beurteilung der umstrittenen und höchstrichterlich ungeklärten Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung müsse allerdings – so das Gericht – dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Der Bundesfinanzhof verwies auf die beiden hierzu anhängigen Revisionsverfahren (Az. VIII R 1/11 und VIII R 36/10).
Damit hat sich der Bundesfinanzhof der Entscheidung des Finanzgerichts Münster angeschlossen. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2011 (2 V 913/11 E) hatte der 2. Senat des Finanzgerichts Münster nicht nur ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot geäußert. Er hatte auch moniert, dass der Gesetzgeber keine umfassende Neuregelung der steuerlichen Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen geschaffen habe.“
Fazit: Einspruch einlegen, aber nicht nur gegen den Steuerbescheid, sondern ausdrücklich auch gegen den Zinsbescheid.
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