Die ZPO verbietet die Überraschungsentscheidung. Sedes materiae ist § 139 Abs. 2 ZPO. Danach darf das Gericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn das Gericht darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat.
In einem von uns betreuten Klageverfahren hatte das Gericht den Widerkläger, der einen auf sehr abenteuerliche Weise berechneten Vergütungsanspruch als Testamentsvollstrecker geltend macht, mit einem Hinweis- und Auflagenbeschluss aus November 2011 nicht nur darauf hingewiesen, dass seine bisherige Berechnungsmethoden nicht zu akzeptieren seien. Es hatte ihm für den weiteren Vortrag eine großzügige Frist gewährt. Hinzu kam, dass wir in dem Verfahren mehrfach und ein OLG den Widerkläger in einem anderen Verfahren bereits 2010 darauf hingewiesen hatten, wie der Widerkläger seine Forderung zu berechnen habe. Sinnvoller Vortrag kam nicht.
In der weiteren mündlichen Verhandlung Anfang März 2012 meinte das Gericht auf unsere Frage nach der Abweisung der der Widerklage, es könne die Widerklage nicht abweisen, weil die Abweisung für den Widerkläger überraschend wäre. Das Gericht habe den Widerkläger auf den insoweit von ihm fehlenden Vortrag zur korrekten Berechnung nicht hingewiesen.
Dass das Gericht den Widerkläger aber bereits mit seinem eigenen Hinweis- und Auflagenbeschluss aus November 2011 nicht nur hingewiesen, sondern auch ausdrücklich zum Vortrag aufgefordert hatte, blieb dabei, aus welchem Grund auch immer, auf der Strecke. Über den weiteren Verlauf der Widerklage werden wir berichten. Wir haben dem Gericht vorsorglich ergänzend zur mündlichen Verhandlung noch einmal schriftlich dargelegt, warum die Abweisung der Widerklage nicht überraschend wäre.
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