Nach einem Urteil des Landesarbeitsgericht Mainz (LAG) vom 29.09.2011 (Az.: 10 Sa 314/11) dürfen Arbeitgeber bei der Vergabe von „arbeitsplatznahen“ Parkplätzen Frauen gegenüber Männern bevorzugen. Weil Frauen häufiger Opfer von gewaltsamen Übergriffen werden, gibt es für die Bevorzugung von Frauen und die damit verbundene Diskriminierung der Männer einen sachlichen Grund. Außerdem meint das LAG, dass Maßnahmen dieser Art – wie etwa auch die Bereithaltung von Frauenparkplätzen – sozial erwünscht und gesellschaftlich weithin akzeptiert seien.
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