Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat am 10. Januar 2012 entschieden (Az.: I -4 U 145/11), dass die Widerrufsbelehrung bei einem Verkauf über eBay auch noch unmittelbar nach dem Ende der Auktion per E-Mail (im Fall des OLG ca. 49 Stunden nach Ende der Auktion) übersandt werden kann, damit die verkürzte 14-tägige Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 BGB ab Auktionsschluss gilt.
Das OLG hat seine Entscheidung damit begründet, dass dem „Unternehmer ein früheres Handeln faktisch nicht möglich und auch unzumutbar“ sei. „Erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion werde dem Anbieter die Identität seines Vertragspartners bekannt gegeben.“ Außerdem sei denkbar, dass das erste Höchstgebot mehrfach überboten werde, so dass dem Unternehmer zuzubilligen sei, bis zum Aktionsende zu warten, um den letztendlichen Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren.
EBay-Händler dürfte diese Entscheidung freuen, erleichtert sie doch die Übersendung der Widerrufsbelehrung und damit auch die Anwendung der kürzeren Widerrufsfrist von 14 Tagen.
Wichtig ist aber, dass die Widerrufsbelehrung mit der E-Mail unverzüglich versandt wird. Dabei sah das OLG eine Zeitspanne von 49 Stunden zwischen Auktionsende und Übersendung der Widerrufsbelehrung per E-Mail als ausreichend an, um unverzüglich zu sein.
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