Schweinereien in der Bilanzierungspraxis – FG in Hannover vom 19.08.2010, EFG 2010, 2130

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Schweinereien in der Bilanzierungspraxis – FG in Hannover vom 19.08.2010, EFG 2010, 2130

Ein Schwein oder eine „Partie“ Schweine, das war für das FG in Hannover die Preisfrage. Für den Kläger ging es um die Wurst. War das Schwein das Wirtschaftsgut, war es gut für den Kläger; denn dann wäre eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus dem Ankauf einer Partie Schweine nicht in Betracht gekommen. Die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgut hätten nicht 1.000 EUR überstiegen. Das Finanzamt sah das anders. Wirtschaftsgut sei nicht das einzelne Schwein, sondern die gesamte „Partie“ Schweine, die der Kläger gekauft hatte. Der Kläger verwies für seine Auffassung darauf, dass Schweine einen hohen „Individualisierungsgrad“ aufwiesen. Sie würden anders als Geflügel auch nicht „partieweise“ zum Schlachten verkauft, sondern praktisch handverlesen dafür ausgesucht.

Das Finanzgericht beendete diesen steuerlichen Streit über die Schweine und gab kurzerhand dem Kläger recht: „es entspricht im Übrigen allgemeiner Bilanzierungspraxis, die Schweine und nicht Partien von Schweinen zu bilanzieren.“  Manchmal kann Steuerrecht auch schön einfach sein, wobei ich gestehen muss, dass mir diese vom Gericht angenommene allgemeine Bilanzierungspraxis, auch wenn ich das Urteil für richtig halte, nicht bekannt ist. Das Finanzgericht hat aber Weitblick bewiesen: wegen grundsätzlicher Bedeutung hat es die Revision zum BFH zugelassen. Also vielleicht doch keine allgemeine Bilanzierungspraxis ?  wir sind gespannt, wie der BFH entscheiden wird (V R 32/10).

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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