OLG Düsseldorf schafft mit jetzt veröffentlicher Entscheidung weitere Klarheit zum Zeithonorar für Anwälte (Stundensatz in der Entscheidung: 295 €)

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

OLG Düsseldorf schafft mit jetzt veröffentlicher Entscheidung weitere Klarheit zum Zeithonorar für Anwälte (Stundensatz in der Entscheidung: 295 €)

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschl. vom 06. 10. 2011 (24 U 47/11, NJW 2012, 621) weitere Klarheit in die Landschaft der Zeithonorare gebracht. Dabei sind an die Abrechnung eines wirksam vereinbarten Zeithonorars regelmäßig die folgenden formellen Anforderungen zu stellen, um die Vergütung einforderbar zu machen:

  • Bezeichnung der Angelegenheit; bei mehreren gleichzeitig abgerechneten Angelegenheiten Auftrennung der Abrechnung nach jeder einzelnen Angelegenheit
  • Vorlage eines Leistungsverzeichnisses (time-sheet), das den jeweils abgerechneten Zeitaufwand einer bestimmten Tätigkeit zuordnet, die schlagwortartig zu bezeichnen ist
  • Berechnung des Zeithonorars (gesamter Zeitaufwand x Stundensatz = Zeithonorar)

Hinzu kommen die Berechnung der USt und, banal aber wichtig: die Unterschrift des Anwalts.

Zu den Anforderungen an das time sheet führt das OLG aus:

In den beigefügten Leistungsbeschreibungen hat die Kl. zeitlich geordnet die Bearbeitungszeiträume der einzelnen Sachbearbeiter aufgelistet und diese jeweils mit einer Tätigkeitsbeschreibung versehen. Diese Beschreibungen sind auch unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. insb. Senat, AGS 2006, 530) hinreichend konkret. Sie bezeichnen, soweit es sich um eine nach außen gerichtete Tätigkeit handelt, den jeweiligen Gesprächspartner und bei Schreiben den jeweiligen Adressaten. Des Weiteren genügen auch die Tätigkeitsbeschreibungen zu den von der Kl. für die Erstellung des Gutachtens vom 26. 9. 2008 abgerechneten 74,7 Stunden diesen Anforderungen. Insoweit ist die Angabe ausreichend, dass für einen Vermerk/ein Positionspapier zu „kartell- und beihilferechtlichen“ Fragen der Bekl. recherchiert und dieser/dieses entworfen wurde. Denn hierbei handelt es sich um im Wesentlichen interne Recherchearbeiten zu einem einzigen Komplex mit einer klar abgegrenzten Fragestellung, deren Beantwortung die Bekl. in Auftrag gegeben hatte. Im Rahmen der Leistungsbeschreibung durch den Rechtsanwalt ist insoweit die Angabe, zu welchem Sachverhaltsdetail oder zu welchem rechtlichen Aspekt des Auftrags er zu welcher Zeit recherchiert und welchen Teil des angefertigten Vermerks er jeweils gerade bearbeitet hat, nicht zu fordern. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt erheblich von demjenigen, der dem Senatsurteil vom 29. 6. 2006 (AGS 2006, 530) zu Grunde lag. Dort hatte der Rechtsanwalt mehrere Komplexe zu bearbeiten, in seinen Tätigkeitsbeschreibungen aber nicht ausreichend differenziert, in welcher Angelegenheit er tätig geworden war.“

Und zur Darlegung des Zeitaufwandes heißt es in dem Beschluss weiter:

Deshalb erfordert eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden (BGHZ 184, BGHZ Band 184 Seite 209 = NJW 2010, NJW Jahr 2010 Seite 1364; OLG Düsseldorf, AGS 2006, 530). Insoweit ist z. B. etwa anzugeben, welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt oder zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt wurde (BGHZ 184, BGHZ Band 184 Seite 209 = NJW 2010, NJW, Jahr 2010 Seite 1364).“

Pauschales Bestreiten des Beklagten genügte dem OLG  zu recht nicht, insbesondere, wenn es um Telefonate ging, die mit dem Beklagten geführt worden waren.

Quintessenz: zu empfehlen ist eine zeitnahe Zeitaufschreibung, am besten über ein entsprechendes EDV – System mit Stoppuhr, und die schlagwortartige Bezeichnung der Tätigkeit. Die Bezeichnung muss präzise und erschöpfend sein. Dann kann sie durchaus kurz gehalten sein. Den Kolleginnen / Kollegen, die es noch nicht machen, ist zu empfehlen, den Mandanten während der Bearbeitung des Mandates zu unterrichten.

Auch die Kollegen, die nach RVG abrechnen, sollten ihre Zeiten aufschreiben. Ohne Zeiterfassung ist eine Nachkalkulation und eine Steuerung des Kanzlei unmöglich. Die Zeiterfassung muss für eine sinnvolle Kanzleiführung alle Zeiten erfassen, also auch die nicht berechenbaren.

 

 

 

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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