In den BRAK-Mitteilungen 1/2012 war es vollständig auf Seite 430 ff. nachzulesen. Unter Ziffer 5 des von dem Kollegen der Gerichtsvollzieherin übersandten Schreibens heißt es wörtlich:
„5. Schließlich erwarte ich, dass Sie künftig die Bewertung, was bei einer Forderungsaufstellung tunlich ist oder nicht, denen überlassen, die über die gebotene Sachkunde verfügen. Da die Besoldungsgruppe 8 nicht einmal das Abitur voraussetzt, könnte Ihre Äußerungen als anmaßend verstanden werden.“
Wie bereits berichtet, sah der Anwaltsgerichtshof („AGH“) in dieser Äußerung zwar eine berufsrechtswidrige Tendenz. Eine Unsachlichkeit der Äußerung setzt aber eine strafbare Beleidigung voraus. Eine nur polemisch und überspitzte Kritik sei aber keine strafbare Beleidigung. Insgesamt sah der AGH das Schreiben als noch sachbezogen an. Die Entscheidung des AGH kann daher als „Richtschnur“ oder als „Trennlinie“ zwischen zulässigem und nicht mehr zulässigem Verhalten dienen.
[…] einen Nachtrag zum Benehmen von Rechtsanwälten, […]
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