Impressumpflicht im Internet

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Impressumpflicht im Internet

Die Inhaltsanforderungen an ein Impressum auf einer Homepage ergeben sich aus § 5 Telemediengesetz (TMG). Zu den zwingenden Angaben gehören bei Gesellschaften auch die Registernummer und das Registergericht. Man sollte meinen, dass dies mittlerweile allgemein bekannt ist. Dass die nicht so ist, zeigen diverse Gerichtsverfahren.

Wer Pflichtangaben unterlässt, ist ein gefundenes Fressen für Abmahner. Denn das Unterlassen von Pflichtangaben ist wettbewerbswidrig. Zwar scheitern die Klagen der „Abmahner“ dann oft an der Relevanzklausel des § 3 Abs. 1 UWG, weil nur solche unlauteren geschäftlichen Handlungen unzulässig sind, die auch geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Diese Spürbarkeitsschwelle wird in den meisten Fällen nicht überschritten. Da es aber auch Fälle gibt, in denen die Gerichte die Spürbarkeitsschwelle als überschritten ansehen, wie z.B. das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 13.3.2008, Az.: I-4 U 192/07), sollte man auch bei den Pflichtangaben im Impressum nicht nachlässig sein. Denn Abmahnungen sind lästig und die Abmahnkosten hoch.

Ein besonderes Augenmerk auf die Impressumspflicht sollte diejenigen Unternehmen legen, die sog. „Social-Media-Kanäle“ wie z.B. Facebook geschäftlich nutzen. Denn auch die geschäftlich genutzte Facebookseite erfordert ein vollständiges Impressum.

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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