Ein beliebte Masche in- und ausländischer Unternehmen ist es, Gewerbetreibende mit irreführenden Werbeschreiben, bei denen zum einen ein genauer Hinweis auf die Entgeltlichkeit fehlt und zum anderen die Aufmachung an Behördenschreiben erinnert, zum Abschluss von teuren, aber vollkommen wertlosen Branchenbucheinträgen zu bringen.
Mit Urteil vom 30.06.2011 hat der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 157/10) entschieden, dass
„ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG verstößt“.
Zur Begründung führt der BGH aus, dass das
„beanstandete Anschreiben […] bei flüchtiger Betrachtung, auf die es die Beklagte gerade abgesehen hat, den unzutreffenden Eindruck [erwecke], die beworbene Leistung sei bereits bestellt. Ist die Werbung aber gerade auf diesen flüchtigen Eindruck ausgerichtet, kann – ebenso wie bei einer „dreisten Lüge“ – auch davon ausgegangen werden, dass ein ausreichender Teil des in dieser Weise angesprochenen Verkehrs getäuscht wird.“
Die Entscheidung ist zu begrüßen, denn es stärkt die Rechte der Betroffenen. Außerdem dürfte das BGH-Urteil auch auf die Fälle übertragbar sein, in denen nicht darüber getäuscht wird, dass eine Leistung bereits bestellt sei, sondern in denen über die Entgeltlichkeit oder, durch die Aufmachung als behördliches Schreiben, über den Absender des Schreibens getäuscht wird. Denn wie die Praxis zeigt, wird auch in diese Fällen ein großer Teil des Gewerbetreibenden über den wahren Hintergrund des Schreibens getäuscht.
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