Verwendung von Abbildungen geschmacksmusterrechtlich geschützter Erzeugnissen in Werbebroschüren

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Verwendung von Abbildungen geschmacksmusterrechtlich geschützter Erzeugnissen in Werbebroschüren

Wer seine Produkte und Dienstleistungen bewirbt, der weiß (oder sollte es wissen), dass er keine Fotos ohne Erlaubnis der Rechteinhaber verwenden darf. Das gleiche gilt für markenrechtlich geschützte Rechte. Weitgehend unbekannt ist aber, dass man auch durch die Abbildung fremder Produkte eine Rechtsverletzung begehen kann. Das gilt selbst dann, wenn man die Abbildung selbst erstellt oder sogar an dem abgebildeten Produkt mitgewirkt hat. Gegen Verwendung durch Dritte hilft auch ein Geschmacksmuster, das zum sog. Designschutz zählt.

 

Rechtsverstöße in diesen Bereichen können teuer werden. Denn der Rechtsinhaber kann von jedem unberechtigten Nutzer Unterlassung und Schadensersatz verlangen.

 

Der Designschutz kennt aber auch Ausnahmen. So sieht auch das Geschmacksmustergesetz (GSchmMG) vor, dass eine Abbildung ohne Erlaubnis des Rechtinhabers verwendet werden darf. Nach § 40 Nr. 3 GeschmMG sind „Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung oder der Lehre“ zulässig, „vorausgesetzt, solche Wiedergaben sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwertung des Geschmacksmusters nicht über Gebühr und geben die Quelle an“. Mit der Frage, wann eine solche Wiedergabe zum Zwecke der Zitierung vorliegt, hatte sich der BGH in einer Entscheidung vom 7. April 2011 (Az.: I ZR 56/09) auseinandersetzen müssen: die Fraunhofer-Gesellschaft, die u.a. mit der Forschung und Entwicklung im Bereich Schienenverkehr beschäftigt ist, hatte für den ICE 1 der Deutschen Bahn eine bestimmte Anlage erstellt. In einer Werbebroschüre warb sie für ihre Leistungen und bildete dabei den Triebwagen eines ICE 3 ab. Die Deutsche Bahn AG wies die Fraunhofer-Gesellschaft darauf hin, dass das Design des ICE 3 geschmacksmusterrechtlich geschützt sei. Sie verlangte Unterlassung und Schadensersatz. Die Fraunhofer-Gesellschaft wies die Ansprüche zurück, erhob eine negative Feststellungsklage. Mit der Klage wollten sie damit festgestellt haben, dass die Darstellung des ICE 3 nach GeschmG zum Zwecke der Zitierung erlaubt sei und somit kein Rechtsverstoß vorliege.

 

Der BGH entschied, dass die Fraunhofer-Gesellschaft sich nicht auf die Ausnahmevorschrift des  GeschmG berufen könne. Die Abbildung sei nicht zum Zwecke der Zitierung erfolgt. Denn eine Zitierung setze voraus, dass „eine innere Verbindung zwischen dem wiedergegebenen Muster und eigenen Gedanken des Zitierenden“ bestehe und die Abbildung der „geistigen Auseinandersetzung“ mit dem geschützten Produkt diene. Nach dem BGH erfolgte die Abbildung des Designs des ICE 3 nur zu Werbezwecken und ohne geistige Auseinandersetzung. Außerdem habe zwischen dem abgebildeten ICE 3 und der dargestellten Leistung keine innere Verbindung bestanden, da die erstellte Anlage nicht für den ICE 3, sondern für den ICE 1 entworfen wurde.

 

Die Konsequenz aus dem Urteil des BGH:

 

  1. In Zukunft müssen Unternehmen noch strenger prüfen, ob Dritterzeugnisse, die in Prospekten abgebildet werden, geschmacksmusterrechtlich geschützt sind. Das gilt besonders dann, wenn kein direkter inhaltlicher Zusammenhang mit der beworbenen Ware oder Dienstleistung besteht, sondern die Abbildung nur zu Werbezwecken verwendet wird.
  2. Die BGH-Entscheidung zeigt, dass das Geschmacksmusterrecht eine effektive Möglichkeit bietet, Produktdesigns zu schützen.

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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