Die betriebliche Weihnachtsfeier – vom „Schöntrinken“ der MitarbeiterInnen bis zu juristischen Aspekten – zugleich ein Beitrag zum „In“

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Die betriebliche Weihnachtsfeier – vom „Schöntrinken“ der MitarbeiterInnen bis zu juristischen Aspekten – zugleich ein Beitrag zum „In“

Von vielen geliebt und herbeigesehnt, von vielen zutiefst gehaßt: die betriebliche Weihnachtsfeier. Unabhängig davon, dass der / die / das „ChefIn“ die Teilnahme an der jährlichen Weihnachtsfeier erwartet, und jede(r) ArbeitnehmerIn schon aus Höflichkeit daran teilnehmen sollte, stellt sich nicht nur für JuristInnen die Frage: muss ich oder muss ich nicht teilnehmen? Eine Teilnahmepflicht besteht bei der betrieblichen Weihnachtsfeier nur, wenn die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit stattfindet. Die aktive Teilnahme ist arbeitsvertraglich nicht geschuldet, auch zum Singen kann niemand gezwungen werden. Den Gesang der anderInnen muss man / frau sich aber anhören (es sei denn, man / frau verwendet Ohrstopfen). Denn es besteht Anwesenheitspflicht.

Wir raten auch davon ab, die Feier durch mehr oder weniger originelle „Einlagen“ zu sabotieren. Das ist ebenso ein no-go wie die durch fortschreitenden Alkoholmißbrauch auf Feiern dieser Art häufig anzutreffende Unsitte, die MitarbeiterInnen auf einmal nicht nur mit anderen Augen zu sehen („Schontrinken“), sondern zu glauben, dass man diesen ungebeten „näher“ kommen dürfte. All diese peinlichen Szenen kann man / frau dann entweder auf facebook oder youtube „ernüchtert“ ansehen.

Doch zurück zum Thema: findet die Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit statt, darf man / frau fernbleiben, ohne (rechtliche) Konsequenzen fürchten zu müssen. Ob das klug ist, steht auf einem andern Blatt. Man / frau sollte sich in diesem Fall daher nicht nur eine gute Entschuldigung einfallen lassen, man / frau sollte sich auch fragen, ob man mit seinem Arbeitsplatz zufrieden ist.

Einen Anspruch auf Durchführung einer Weihnachtsfeier haben MitarbeiterInnen dagegen nicht. Findet aber eine Weihnachtsfeier statt, muss der / die ArbeitgeberIn bei seinen Einladungen jeden gleichwertig bedenken. Denn ein „Übersehen eine(s) Arbeitnehmer(s)in“ bei der Einladung könnte auf Diskriminierung oder gar Mobbing hinweisen und entsprechende Folgen nach sich ziehen.

In diesem Sinne Frohes Fest.

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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