Vorsteuerabzug aus Beratungsrechnungen von Anwälten – was erlauben die Finanzverwaltung ?

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Vorsteuerabzug aus Beratungsrechnungen von Anwälten – was erlauben die Finanzverwaltung ?

Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen ist gesetzlich an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Es ist daher das Recht und die Pflicht der Finanzbehörden, das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu prüfen. Angesichts der Milliardenschäden durch Umsatzsteuerkarusselle haben wir uns vor kurzem aber doch sehr über das Verhalten eines Mitarbeiters einer Finanzbehörde gewundert, der sich mit einer vergleichweise geringen Rechnung so intensiv meinte befassen zu müssen, dass wir den Eindruck gewannen, dass hier nicht mehr verhältnismäßig gehandelt wurde, und dass es dem Beamten eher um die Befriedigung perönlicher Neugier als um die Sache ging.

Worum ging es ? wir hatten einen Mandanten umfassend im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage beraten. Der Auftrag war sehr zeitintensiv und erstreckte sich über rd. 9 Monate. Er begann mit der Prüfung steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Fragen und der Teilnahme an Verhandlungen über den Kauf der Anlage mit verschiedenen Anbietern, umfasste die Erstellung eines Werkleiferungsvertrages, die Absicherung der Eigentumsrechte an der Anlage auf fremdem Dach durch eine Dienstbarkeit, die Begleitung der Aufstellung der Anlage bis hin zur Prüfung der Rechnungen und zur Abnahme.

Aus der von uns dem Mandanten darüber erteilten Rechnung wollte die Finanzbehörde den Vorsteuerabzug nicht anerkennen. Wir sandten dem Steuerberater eine ergänzende Betätigung über unsere Tätigkeiten. Darauf erhielten wir den Anruf eines Finanzbeamten, der uns „bohrende“ Fragen stellte: warum denn der Mandant überhaupt einen Anwalt beauftragt habe. Er, der Beamte, habe viele Steuerpflichtige in seinem Bezirk mit einer Photovoltaikanlage. Es habe aber noch niemand den Rat eines Anwalts gebraucht. Weiter wollte der Beamte minutiös wisen, was wir für das Honorar denn alles gemacht hätten. Wir waren über diese Art der Amtsermittlung erstaunt, weil all das mit dem  Vorsteuerabzug nicht das geringste zu tun hatte, sondern eher entweder der persönlichen Neugier des Beamten entsprang oder aber die Unterstellung mitschwang, in der Rechnung seien „private“ Dinge abgerechnet worden. Wir haben das Thema dann aber so gelöst, dass wir dem Beamten über den Rechnungstext und die Bestätigung hinaus eine etwas umfassendere Beschreibung unserer Tätigkeiten zugesandt haben. Damit war das Thema vom Tisch. Es bleibt aber das ungute Gefühl, dass an die Stelle der gebotenen Objektivität und Sachlichkeit ein völlig unangebrachtes pauschales Mißtrauen gegen Steuerpflichtige und ihre Berater tritt, und dass persönliche Neugier den Eifer geprägt hat. Die Verwaltung muss sich so nicht wundenr, dass es um das Steuerklima schlecht bestellt ist.

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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