Die Rechtsform der englischen Ltd wurde lange Zeit als die Alternative zur deutschen GmbH gefeiert. Jetzt ist es still geworden und man könnte bei Betrachtung der Entscheidung des FG Münster vom 11. Mai 2011 (9 V 3872/10 K) auch sagen; „die Revolution frisst ihre Kinder“ oder: „die Geister, die ich rief …“
Es mag zwar einfach sein, im Ausland eine Gesellschaft zu gründen, man muss aber auch verstehen, wie sie funktioniert. In dem vom FG entschiedenen Verfahren war es so, dass die Ltd. aufgelöst war und jetzt vor dem Problem stand, sich im Klageverfahren und im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes gegen belastende Steuerbescheide der Finanzverwaltung wehrte. Die Bevollmächtigten legten auch eine Vollmacht der Ltd. vor, das FG entschied aber, dass die Vollmacht nicht wirksam von der Ltd. erteilt worden sei; denn der sie ausstellende driector war nach dem englischen Handelsregister nicht mehr zur Vertretung der Ltd. befugt.
Ergebnis I: der Antrag ist unzulässig mangels Vollmacht;
Ergebnis II: die Kosten des Verfahrens wurden dem director als „Veranlasser“ des Verfahrens auferlegt.
Dieses Schicksal hätte im Verfahren auch die Bevollmächtigten treffen können. Das FG sah sie aber als gutgläubig an.
Die Lehre aus dem Verfahren: Achtung bei ausländischem Recht und Vorsicht bei Vollmachten; wer als Bevollmächtigter die Vertretungsbefugnis nicht prüft, läuft Gefahr, die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen.
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