Das Finanzgericht Münster („FG“) hat mit Urteil vom 18. März 2011 (4 K 3477/09 E) entschieden, dass ausländische Verluste in voller Höhe bei dem Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen sind. Es stellte sich damit gegen die Finanzverwaltung, die die Verluste nach § 32 b EStG nur zu einem Fünftel anerkennen wollte. Zutreffend weist das FG darauf hin, dass § 32 b EStG mit der Fünftelregelung eine Norm sei, die Härten bei positiven außerordentlichen Einkünften mildere; die Norm gelte aber nicht auch – umgekehrt – bei negativen Einkünften.
Das Urteil ist zu begrüßen, das FG hat aber die Revision zum BFH zugelassen. Die Entscheidung aus München bleibt abzuwarten.
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