Finanzgericht Münster vom 18. März 2011: Steuerrecht einfach: ausländische Verluste sind in voller Höhe beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

Finanzgericht Münster vom 18. März 2011: Steuerrecht einfach: ausländische Verluste sind in voller Höhe beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen

Das Finanzgericht Münster („FG“) hat mit Urteil vom 18. März 2011 (4 K 3477/09 E) entschieden, dass ausländische Verluste in voller Höhe bei dem Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen sind. Es stellte sich damit gegen die Finanzverwaltung, die die Verluste nach § 32 b EStG nur zu einem Fünftel anerkennen wollte. Zutreffend weist das FG darauf hin, dass § 32 b EStG mit der Fünftelregelung eine Norm sei, die Härten bei positiven außerordentlichen Einkünften mildere; die Norm gelte aber nicht auch – umgekehrt – bei negativen Einkünften.  

Das Urteil ist zu begrüßen, das FG hat aber die Revision zum BFH zugelassen. Die Entscheidung aus München bleibt abzuwarten.

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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