wieder einmal stellt sich der BFH gegen die Verwaltung: mit Urteil vom 9. Dezember 2009 (II R 28/08) entschied er, dass keine Schenkung an die Mitgesellschafter vorliegt, wenn ein Gesellschafter Vermögen in eine GmbH einbringt, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten, die dem Wert des eingebrachten Vermögens entspricht. Damit hat der BFH gegen die Auffassung der Verwaltung entschieden, die diese Vorgänge nach R 18 Absatz 3 ErbStR der Schenkungsteuer unterwerfen möchte. Dennoch ist bei solchen Sachverhalten wegen der Brisanz und des hohen Steuerrisikos Vorsicht und sorgfältige Beratung angezeigt. Eine verbindliche Auskunft wäre der sicherste Weg.
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