Die Finanzverwaltung ließ Depot-und Vermögensverwaltungsgebühren nicht in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) zu. Sie teilt diese Gebühren auf und versucht, einen möglichst großen Teil den Spekualtionseinnkünften zuzuordnen. Dem hat der BFH mit Urteil vom 24. November 2009 (V R 11/07) für die Zeit bis 2009 eine Absage erteilt. Selbst wenn man die Kosten rechnerisch aufteilen könnte, sei dies kein sachlich einleuchtender Grund im Sinne von Art. 3 Abs 1 GG für eine Aufteilung der Kosten, so der BFH. Etwas anderes gilt nach dem BFH nur, wenn der Wertzuwachs von Vermögenszuwächsen (und nicht von Einnahmen aus Kapitalvermögen) das spezielle Anlageziel ist.
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