EuGH ermöglicht gegen die bisherige Praxis die rückwirkende Berichtigung von Rechnungen zum Erhalt des Vorsteuerabzugs

VonProf. Dr. Wolfgang Sturm

EuGH ermöglicht gegen die bisherige Praxis die rückwirkende Berichtigung von Rechnungen zum Erhalt des Vorsteuerabzugs

Die Entscheidung des EuGH vom 15. Juli 2010 (EuGH C-368/09 Pannon Gép Centrum kft) ist bahnbrechend. Während die Korrekur von Rechnungen bisher bestenfalls zu einem Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Vorlage der korrekten Rechnung führte (mit zum Teil erheblichen Zinsnachteilen), wirkt jetzt nach der Entscheidung des EuGH die Korrektur auf den Zeitpunkt des geltend gemachten Vorsteuerabzugs zurück. In der Konsequenz ist damit zugleich Prüfern der Anreiz genommen, durch allzu strenge Maßstäbe an die Rechnungen ein Mehrergebnis bei der Prüfung zu generieren. Einige Fragen sind nach der Entscheidung aber noch zu klären, so auch die Frage, bis zu welchem Verfahrensstand eine Korrektur mit Rückwirkung noch möglich ist.  

Über den Autor

Prof. Dr. Wolfgang Sturm administrator

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Diplom-Finanzwirt, Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht

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