Die sogenannte 1 % – Regelung für private PKW – Nutzung gilt nach dem Urteil des BFH vom 21. April 2010 (VI R 46/08) nur, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch nachweisbar zur privaten Nutzung überlässt. Allein aus dem Umstand, dass das Fahrzeug zu betrieblichen Zwecken überlassen wird, kann nach Auffassung des BFH nicht im Wege des Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch tatsächlich privat nutzt. Interessant an dem Urteil ist, dass im Streitfall der betroffene Arbeitnehmer Sohn des Inhabers war und das Finanzamt die Privatnutzung des teuersten PKW im Betriebsvermögen bei dem Sohn unterstellte.
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